Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie
etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht
Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
u. ä. Informationen körperlicher und unkör-perlicher Art - auch in
elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
II. Preise
1. Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
2. Die Preise verstehen sich netto ab Werk; sie enthalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
3. Nebenkosten wie Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sind in
den Preisen nicht enthalten.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu bezahlen.
2. Bei Überschreitung des Zahlungstermins tritt ohne Mahnung
Zahlungsverzug ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir
sind auch dann berechtigt, die Verzinsung des Rechnungsbetrags in der
vorgenannten Höhe zu fordern, wenn Zahlungen gestundet sind.
3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In
jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel müssen jeweils sofort
nach Rechnungserhalt hingegeben werden. Die Kosten der Diskontierung und der
Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige
Vorlegung und Protesterhebung. Ein Kassenskonto wird bei Wechselzahlung nicht
gewährt.
4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über
den Betrag verfügen können.
5. Befindet sich der Besteller länger als 14 Tage in
Zahlungsverzug, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden
Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen und sonstige
Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für nicht
ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen;
durch uns bereits ausgelieferte, noch in unserem Eigentum stehende Ware ist auf
unser Verlangen sofort herauszugeben.
IV. Lieferzeit,
Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, daß alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu
vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilen wir sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis
zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet
ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Ab-nahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch
die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden
dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst
mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der
Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im übrigen gilt
Abschnitt VIII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft
macht, daß ihm hieraus ein Schaden mindestens in dieser Höhe entstanden ist –
eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt
jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden
kann.
Befinden wir uns im Verzug und gewährt uns der Besteller – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang,
Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir
verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen,
die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen und bis zum Erlös der
hergegebenen Schecks und Wechsel vor.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an dem
dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Ware zu dem Wert
des anderen Materials. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
3. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu
den anderen vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung bzw. Verbindung in der
Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für uns.
4. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller – gegebenenfalls in Höhe unseres
Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – einschließlich aller Neben-rechte
an uns ab.
5. Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und
über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen;
außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und
jegliche Abtretung, sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden
Waren und Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller
unverzüglich mitzuteilen.
6. Wir sind berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich
eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen hat der
Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der
vorstehenden Ziffer 4 abgetretenen Forderungen zu übersenden.
8. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen
des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert
der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter
Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VIII - Gewähr wie
folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte
einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung
für uns eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIII.2 dieser
Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von
uns zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir uns auf
unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise
derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
8. Die in Abschnitt VII.7 genannten Verpflichtungen durch uns sind
vorbehaltlich Abschnitt VIII.2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz-
oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
• der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII.7 ermöglicht
• uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der
Besteller den Liefergegenstand eigen-mächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit wir garantiert haben
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX.
Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt
VIII.2a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller
ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem
dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr
als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem
Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder
ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die
Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir
sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Social Bookmarks