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Einkaufsbedingungen
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Einkaufsbedingungen

I. Geltung

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.


II. Vertragsabschluß

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abs. I Satz 2 bleibt unberührt.


III. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Ermäßigt der Auftragnehmer seine Preise bis zum Liefertag, so gilt der niedrigste Preis zwischen Vertragsabschluß und Liefertag als vereinbart.


IV. Lieferpflichten

Vereinbarte oder von uns angegebene Lieferfristen sind für den Auftragnehmer verbindlich; sie laufen ab dem Datum unserer Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung ist das Datum des Wareneingangs bei uns. Im Falle verspäteter Lieferung sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge der verzögerten Lieferung gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.


V. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.


VI. Zahlung

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis bis zum Ende des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt von Rechnung und Ware bzw. im Falle der Bemusterung nach Freigabe durch die Wareneingangskontrolle.


VII. Zurückbehaltung und Aufrechnung

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


VIII. Mängelansprüche und Rückgriff

1. Bei Gußteilen garantiert der Lieferant die Gasdichtigkeit dieser Teile.

2. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.

5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, bei dessen Einbau in ein Gerät nach Auslieferung des Geräts an unseren Kunden.

6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

7. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Liefergegenstands Kosten, so hat der Lieferant diese uneingeschränkt zu tragen.

9. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

10. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz von Aufwendungen jeglicher Art zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat.

11. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 6 tritt die Verjährung in den Fällen des Abs. 9 und 10 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

12. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

13. Für den Fall, daß wir aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen zu unterhalten.


IX. Eigentumsvorbehalt

Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge bereitstellen, bleibt unser Eigentum. Die Verarbeitung des Materials erfolgt in unserem Auftrag. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.


X. Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist 72636 Frickenhausen.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Nürtingen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

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