Einkaufsbedingungen
I. Geltung
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen
oder diese bezahlen.
II. Vertragsabschluß
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können
auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abs. I Satz 2 bleibt
unberührt.
III. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher
Nebenkosten. Ermäßigt der Auftragnehmer seine Preise bis zum Liefertag, so gilt
der niedrigste Preis zwischen Vertragsabschluß und Liefertag als
vereinbart.
IV. Lieferpflichten
Vereinbarte oder von uns angegebene Lieferfristen sind für den
Auftragnehmer verbindlich; sie laufen ab dem Datum unserer Bestellung.
Maßgeblich für die Einhaltung ist das Datum des Wareneingangs bei uns. Im Falle
verspäteter Lieferung sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe
von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr
als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem
Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge der verzögerten
Lieferung gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist.
V. Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftragnehmers.
VI. Zahlung
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
den Kaufpreis bis zum Ende des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto
oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt von Rechnung und Ware bzw. im Falle der
Bemusterung nach Freigabe durch die Wareneingangskontrolle.
VII. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere
Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VIII. Mängelansprüche und Rückgriff
1. Bei Gußteilen garantiert der Lieferant die Gasdichtigkeit
dieser Teile.
2. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf
Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und
Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, soweit und sobald dies
nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel
werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der
Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden
Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht
grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte
Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu
verweigern.
5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer
Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so
steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder
Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten
selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten, es sei denn, die Sache ist
entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat
dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche
beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, bei dessen Einbau in ein
Gerät nach Auslieferung des Geräts an unseren Kunden.
6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von
eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt
eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
7. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche
instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist
zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf
Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des
Liefergegenstands Kosten, so hat der Lieferant diese uneingeschränkt zu
tragen.
9. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse
infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes
zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir
in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff
gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
10. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz von Aufwendungen
jeglicher Art zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen
hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat.
11. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 6 tritt die Verjährung in
den Fällen des Abs. 9 und 10 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in
dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben,
spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
12. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang
vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
13. Für den Fall, daß wir aufgrund von Produkthaftung in Anspruch
genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen
freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom
Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den
Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den
Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im
Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die
Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und
Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder
Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine
Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen zu
unterhalten.
IX. Eigentumsvorbehalt
Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge bereitstellen,
bleibt unser Eigentum. Die Verarbeitung des Materials erfolgt in unserem
Auftrag. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten
oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
X. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen
ist 72636 Frickenhausen.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Nürtingen als Gerichtsstand
vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen
Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt.
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